Berufsgrundsätze

Die Berufsgrundsätze sind für alle Finanzplaner (FP) verbindlich und dienen der Unterstützung bei der Ausführung aller tätigkeitsbezogenen Aufgaben. Sie sind festgeschrieben in Standesregeln und Ehrengerichtsordnung für die ordentlichen Mitglieder des DEVFP, nach denen auch wir uns richten.

  1. Integrität: Der Finanzplaner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Integrität auszuführen.

    Integrität bedeutet Unbescholtenheit, Offenheit und Ehrlichkeit.

    Der FP hat das vom Kunden in ihn gesetzte Vertrauen und Zutrauen durch ein Höchstmaß an Integrität zu erfüllen. Das Streben nach persönlicher Bereicherung und individuellen Vorteilen hat der FP zu unterlassen. Der FP hat sich nicht nur den Buchstaben, sondern auch dem Sinne nach integer zu verhalten.

  2. Vertraulichkeit: Der Finanzplaner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit auszuführen.

    Der FP hat die ihm von seinem Kunden bereitgestellten Informationen absolut vertraulich zu behandeln.

    Der FP darf vertrauliche Kundeninformationen nicht bekannt- oder weitergeben, es sei denn, der betreffende Kunde hat ihm seine Erlaubnis erteilt oder der FP ist auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens bzw. anderer behördlicher Ermittlungen zur Herausgabe von Kundeninformationen verpflichtet.

  3. Objektivität: Der Finanzplaner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Objektivität auszuführen.

    Objektivität erfordert strenge Sachlichkeit sowie Unvoreingenommenheit.

    Unabhängig von seiner beruflichen Stellung und von den jeweiligen Aufgaben hat der FP seine Objektivität zu wahren und jegliche Unterordnung, die zu einer Verletzung dieser Berufsgrundsätze führen würde, zu vermeiden.

  4. Neutralität: Der Finanzplaner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Neutralität auszuführen.

    Neutralität bedeutet Unparteilichkeit im Interesse des Kunden.

    Der FP hat gegenüber Kunden, Kollegen und Arbeitgebern Interessenkonflikte offenzulegen. Persönliche Vorstellungen, Vorurteile und Ziele sind konfligierenden Interessen unterzuordnen.

  5. Kompetenz: Der Finanzplaner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Kompetenz auszuführen.

    Der FP hat dafür Sorge zu tragen, das notwendige Kompetenzniveau zu erreichen, zu bewahren und auszubauen, beispielsweise durch geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

    Kompetentes Verhalten bedeutet auch, eventuelle Zweifelsfälle und Grenzsituationen zu erkennen und in solchen Fällen die Hilfe von kompetenten Dritten in Anspruch zu nehmen. Andernfalls muss der FP den Kunden über fehlende Kompetenz informieren.

  6. Professionalität: Der Finanzplaner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Professionalität auszuüben.

    Der FP hat seine Tätigkeit fachmännisch auszuüben und seinen Berufsstand mit Würde und Respekt zu vertreten, um das öffentliche Ansehen seines Berufsstandes zu stärken.

    Der FP hat die Verpflichtung, mit anderen Berufskollegen konstruktiv zusammenzuarbeiten.

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